§ 2 RheinLotsO
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: 2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.
a).
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b).
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.