Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk · 3. Abschnitt
Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
§ 8 OrthBandMstrV
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