§ 7 Nr. 2 MaßschuhmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Abs. 2 OrthAusbVOVerordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten…
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 MaßschuhmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MaßschuhmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Nr. 1 SchuhfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie