§ 6 Abs. 3 MaßschuhmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 6 Abs. 3 BehAppbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 6 OrthAusbVOVerordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die…
§ 7 Abs. 3 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 1 OrthAusbVOVerordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin
Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.