§ 1 Abs. 1 OrthoptGGesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
Wer die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 11a Abs. 1 OrthoptGGesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und…
§ 11 Abs. 1 OrthoptGGesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
Eine auf Grund der in § 13 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Orthoptistin" oder "Orthoptist" gilt als Erlaubnis nach § 1.
§ 8a Abs. 4 Nr. 1 OrthoptGGesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
sie als „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
§ 10 Abs. 1 OrthoptGGesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.