§ 10 OrthoptG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.