OWiG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 65 OWiGAllgemeinesGesetz über Ordnungswidrigkeiten · Zweiter Teil, Vierter Abschnitt§ 66 Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.§ 66