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Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser Verordnung, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt ist.
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer…
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 111, 113 bis 123 und §§ 125 bis 130 OWiG sind, soweit nicht bundesgesetzlich…
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind in den Fällen der §§ 7 bis 10 die Ortspolizeibehörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.