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Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig, soweit in dieser Verordnung oder einer Verordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 111, 113 bis 123 und §§ 125 bis 130 OWiG sind, soweit nicht bundesgesetzlich…
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer…
Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser…
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach in ihrer jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband…
Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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