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Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 43 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I S. 1045) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Datenschutzes im Anwendungsbereich von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes begangen wurden und
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 28 Absatz 1 Nummer 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, soweit nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Staatsregierung…
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der…
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Er überwacht bei den öffentlichen…
Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.