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Soweit eine Zuständigkeit in den §§ 3 bis 15 dieser Verordnung nicht bestimmt ist, wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die fachlich zuständigen Staatsministerien,
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übertragen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere nachgeordnete…
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass…
Die in § 110b Absatz 1 Satz 2 OWiG enthaltene Ermächtigung wird nach § 110b Absatz 1 Satz 3 OWiG auf das jeweils zuständige Landesministerium übertragen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium der Justiz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.