PackmAusbV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 1 PackmAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2