§ 11 PAO
Patentassessor
(1)
Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
(2)
Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.
Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.
Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.