§ 158 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
§ 119 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote treten außer Kraft, wenn das ihrer Verhängung zugrundeliegende berufsgerichtliche Verfahren eingestellt oder…
§ 159 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 160 Abs. 2 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.