PAO — InhaltsübersichtSiebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren›Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige MaßnahmeGesetzBundgeltende Fassung§ 142 PAOMitteilung des VerbotsPatentanwaltsordnung · Siebenter Teil, Fünfter Abschnitt § 141§ 143 (1)Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.(2)Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 141§ 143