§ 86 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in §…
§ 71 Abs. 3 BNotOBundesnotarordnung
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind…
§ 189 Abs. 3 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und…
§ 87 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
§ 85 Abs. 2 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand…