§ 109 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer…
§ 7 Abs. 1 ArbnErfGDV 2Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das…
§ 86 Abs. 2 PAOSenat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.
§ 6 Abs. 2 ArbnErfGDV 2Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Der Präsident des Patentamts hat nach Eingang der Mitteilung über die Zurückziehung den vorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste zu streichen. Ist der…
§ 87 Abs. 4 PAOPatentanwaltliche Mitglieder
Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein…