§ 92 PAO
Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
(1)
Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2)
§ 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.