Art. 19 Satz 2 Nr. 7 Buchst. b SN-13870Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 74 und 75 SächsBeamtVG…
§ 23 Abs. 9 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der Mitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige…
§ 26 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den…
§ 22 DiätenGGesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebenen…