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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Buchst. a und b“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Amtsbezüge umfassen:
ein Amtsgehalt
für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,
für die Staatsminister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11,
für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9
der Besoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein ge- währten Zulagen und Zuwendungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung;
einen Familienzuschlag gemäß den §§ 41 bis 43 SächsBesG;
eine monatliche Aufwandsentschädigung
für den Ministerpräsidenten in Höhe von 1 022,58 EUR,
für die Staatsminister in Höhe von 511,29 EUR,
für die Staatssekretäre in Höhe von 255,65 EUR. § 8 SächsBesG gilt sinngemäß.“
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften“ durch die Angabe „§ 13 SächsBesG“ ersetzt.
In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 72 Abs. 6 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Buchst. b“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)“ durch die Angabe „nach § 55 Abs. 2 SächsBeamtVG“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „an Waisen von Landesbeamten (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes)“ durch die Angabe „zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG“ ersetzt.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der dem Beschäftigten in seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre.“
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 3 und 4 Satz 2 SächsBeamtVG“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 74 und 75 SächsBeamtVG einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.“
In Absatz 5 werden die Angabe „§ 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 72 Abs. 6 SächsBeamtVG“ und die Angabe „§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 72 SächsBeamtVG“ ersetzt.
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 76 SächsBeamtVG gilt entsprechend.“
In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 und der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG“ ersetzt und die Angabe „unbeschadet des Absatzes 1“ gestrichen.
In Satz 2 wird nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
Im neuen Absatz 2 wird nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.