§ 21 Abs. 1 AStGGesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
§ 32 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
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§ 34 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
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§ 30 BfAGGesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
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§ 20 Abs. 3 AStGGesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(weggefallen)