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Für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes ist, soweit nicht das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung abweichend regelt oder bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist, das Ministerium für Inneres und Sport zuständig. Es ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 des Parteiengesetzes.
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 32 Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Ministerium für Inneres und Sport.