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Oberste Landesbehörde (Verbotsbehörde) nach § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes, zuständige oberste Landesbehörde nach § 4 Abs. 1 des Vereinsgesetzes und Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.