§ 17 PatAnwAPrV
Wechsel der Ausbildenden
(1)
Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.
(2)
Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3)
Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.