§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten…
§ 11 Abs. 2 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und…
§ 24 Abs. 1 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr…
§ 106 Abs. 3 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Als Einkommen gilt neben dem Einkommen der Berechtigten auch das Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Personen, die mit Berechtigten…
§ 2 Abs. 3 UhVorschGGesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen
Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: