§ 11 Abs. 2 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und…
§ 28 Abs. 3 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für…
§ 26 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
§ 30 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der…
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,