§ 86 Abs. 2 PAOPatentanwaltsordnung
Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.
§ 128 Abs. 3 PatGÜber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht…
§ 90 Abs. 1 PAOPatentanwaltsordnung
Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.
§ 86 Abs. 3 PatGÜber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds…
§ 79 Abs. 1 PatGÜber die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.