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Die Kosten werden angesetzt: auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
bei Einreichung einer Anmeldung,
bei Einreichung eines Antrags,
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
beim Bundespatentgericht
bei Einreichung einer Klage,
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.