§ 9 PatKostG
Unrichtige Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.