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Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Familienname und Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag der Geburt,
Ort der Geburt,
Größe,
Farbe der Augen,
Anschrift,
Staatsangehörigkeit,
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
Seriennummer,
Sperrkennwort und Sperrsumme,
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
ausstellende Behörde,
die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
(weggefallen)
E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
Ordensname, Künstlername,
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und
lichtbildaufnehmende Stelle.
Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den…
Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen,
die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen…
die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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