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Als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 67a des Saarländischen Beamtengesetzes wird die Postbeamtenkrankenkasse bestimmt.
Die Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Wege der Organleihe nach § 67a des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgt für den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Zentrale Dienste - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Beihilfeverordnung durch Verwaltungsvereinbarung.