Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 PBOWiZV
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