§ 2 PBRüV
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
„Energieversorgungsunternehmen“
ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder
ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
„Letztverbraucher“ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
„Kunde“ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
„überzahlte Entlastungen“der Teil aller auf Basis des Strompreisbremsegesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an einen Letztverbraucher oder einen Kunden sowie die hiermit verbundenen Unternehmen gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet.