§ 1 PCBAbfallV
Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.
"PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung
die Stoffe
polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
polychlorierte Terphenyle,
halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes, Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.
die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,
bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.
(weggefallen)