Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) Vom 15. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927
Die Landesregierung wird ermächtigt, in Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes Härten oder besondere Schwierigkeiten ergeben, einen Ausgleich zu gewähren.
§ 2 PersSchäG SL
§ 2 PersSchäG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen