Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) Vom 15. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927
Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
§ 3 PersSchäG SL
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