§ 7 PfandBarwertV
Dokumentationspflichten
(1)
Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet, zu dokumentieren.
1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
(2)
Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.