§ 1215 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e RefiRegVVerordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
In Unterspalte e ist der Betrag des Pfandrechts zu benennen.
§ 11 Nr. 2 DeckRegVVerordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen
In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.
§ 17 DepotGGesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines…