§ 238 Abs. 5 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 234g Abs. 4 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
§ 240 Nr. 9 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung, den für Pensionsfonds maßgeblichen Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung sowie damit…
§ 28 Abs. 1 PFAVBerichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen…
§ 27 Abs. 1 PFAVEigenmittel
In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge…