§ 27 PFAV
In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,
bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock,
die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,
der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.
des um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags,
der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.
Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.
es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,
vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen
allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.
vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen
allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,
die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen an die Bedingung geknüpft wird, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.
Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.
die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,
es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,
es nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden kann,
der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und
nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensionsfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.
Kapital, das eingezahlt ist kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit
gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,
auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder
in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,
der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie
der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.
Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt.