PferdewMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 PferdewMeistPrVStruktur der PrüfungVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin · Abschnitt 3 § 9§ 11 Die Prüfung besteht aus1.einem Arbeitsprojekt nach § 11 sowie2.einer schriftlichen Prüfung nach § 12.