§ 14 PferdewMeistPrV
Struktur der Prüfung
(1)
Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Berufsausbildung und
2.
Mitarbeiterführung.
(2)
(3)
Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).