PflanzentechMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 PflanzentechMeistPrVStruktur der PrüfungVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin · Abschnitt 2 § 4§ 6 Die Prüfung besteht aus1.einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie2.einer schriftlichen Prüfung nach § 7.