PflanzentechMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 PflanzentechMeistPrVStruktur der PrüfungVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin · Abschnitt 3 § 8§ 10 Die Prüfung besteht aus1.einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie2.einer schriftlichen Prüfung nach § 11.