PflanzTechnAusbStEignV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 PflanzTechnAusbStEignVInkrafttretenVerordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin § 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 2