§ 22 PflAPrVOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
§ 21 Abs. 1 PflAPrVVersäumnisfolgen
Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen…
§ 20 Abs. 3 PflAPrVRücktritt von der Prüfung
Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich…
§ 26 Abs. 2 BerSchulWiVwTGSV SLVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019*
Im Falle des Rücktritts von der Prüfung oder wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird, gilt die Abschlussprüfung der jeweiligen Fachrichtung der…
§ 15 Abs. 2 WBVO-Pflege-NRWWeiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Prüfung unterbricht.