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Wer an der Prüfung als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs während der Fachstufe II auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes nicht teilgenommen hat oder wer im zweiten Schulhalbjahr der Fachstufe II aus dem laufenden Bildungsgang der Fachstufe II der Berufsfachschule der jeweiligen Fachrichtung ausgetreten ist, hat nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten, ordnungsgemäßen und nicht durch Schulaustritt unterbrochenen Besuch der Fachstufe II der jeweiligen Fachrichtung der Berufsfachschule eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule der jeweiligen Fachrichtung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einen nochmaligen Schulbesuch gestatten.
Im Falle des Rücktritts von der Prüfung oder wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird, gilt die Abschlussprüfung der jeweiligen Fachrichtung der Berufsfachschule insgesamt als nicht bestanden; Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Vorschrift des Absatzes 2 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, erhält er die Möglichkeit, an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen.
Im Falle des § 45 Absatz 4 und 5 gilt Absatz 1 entsprechend.