Anlage 12a PflAPrV(zu § 49d)
erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
§ 80 PsychThApprOApprobationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.
§ 22g Abs. 4 AAppOApprobationsordnung für Apotheker
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist das Muster nach Anlage 21 zu verwenden.
§ 35g ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist das Muster nach Anlage 17a zu verwenden.
§ 56d HebStPrVStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.