§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PflAPrVInhalt und Gliederung der Ausbildung
den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2 100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und
§ 3 Abs. 2 PflAPrVPraktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1 300 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des…
§ 17 WeiterbPflegV SLVerordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden (davon mindestens 360 im Klassenverband) zu je 45 Minuten in folgenden…
§ 30 WeiterbPflegV SLVerordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden (davon mindestens 360 im Klassenverband) zu je 45 Minuten in folgenden…
§ 22 WeiterbPflegV SLVerordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden (davon mindestens 360 im Klassenverband zu je 45 Minuten) in folgenden…