§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PflAPrVInhalt und Gliederung der Ausbildung
die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2 500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung.
Anlage 6 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4506 - 4507)
§ 32 PflAssAPrV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 8 Anlage 2 (zu…
§ 3 Abs. 2 PflAPrVPraktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1 300 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des…
§ 23 Abs. 1 WeiterbPflegV SLVerordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Die berufspraktischen Anteile umfassen 1.600 Stunden zu je 60 Minuten und finden in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 2 Nr. 4 dieser Verordnung in den…